Der Burggraf
, des -en, plur. die -en, der Graf oder Richter einer Burg;
Fämininum die Burggräfinn. 1) So fern Burg ein mit Regalien
versehenes Schloß bedeutet, führete derjenige diesen Nahmen, welcher
von dem Eigenthümer einer solchen Burg zum Hauptmanne in derselben ernannt
wurde, die Aussicht über dieselbe und über die Besatzung und
Verwaltung des Gerichtswesens und der Einkünfte in das aus ihrem Gebiete
hatte. Dergleichen Burggrafen gab es in den mittlern Zeiten eine große
Menge, und viele ihrer Nachkommen haben diesen Titel beybehalten, ob sie gleich
jetzt dergleichen Bürge weder erblich noch auf andere Art besitzen. Der
Vorsteher eines Ganerbenschlosses, welcher von den Ganerben erwählet, und
von dem Kaiser bestätiget wird, führet noch jetzt den Nahmen eines
Burggrafen, dergleichen der Burggraf von Friedberg ist. In Thoren ist der erste
Bürgermeister zugleich königlicher Burggraf. Die Vornehmsten unter
diesen Burggrafen waren die Vorgesetzten der kaiserlichen Bürge,
dergleichen ehedem die Burggrafen zu Magdeburg, Regensburg, Brandenburg,
Antwerpen, Würzburg u. s. f. waren, von welchen einige ihre Bürge und
das dazu gehörige Gebieth erblich an sich gebracht haben, die
Reichsfürstliche Würde besitzen, und noch vorhanden sind. In den
mittlern Zeiten kommen die Burggrafen auch unter dem Nahmen der Burgrichter,
Burgvögte, Burgmänner, und Weichgrafen vor. 2) So fern Burg eine
Stadt bedeutet, war Burggraf, nach der ehemaligen weiten Bedeutung des Wortes
Graf, wie aus dem Schwabenspiegel erhellet, auch eine obrigkeitliche Person,
welche die Aufsicht über Maß und Gewicht, und über die Preise
der Lebensmittel hatte. Dahin gehöret vermuthlich auch diejenige
obrigkeitliche Person zu Cöln am Rhein, welche noch jetzt den Nahmen eines
Burggrafen führet, deren nähere Bestimmung aber mir unbekannt
ist. [
1265-1266]