Der Burgfriede
, des -ns, plur. die -n, 1) Eine Art Befriedigung oder
Befestigung ohne Mauern nur mit Wall und Graben. 2) Eine Burg zum Frieden, d.
i. zur Sicherheit gewisser Geschlechter und Gegenden. 3) Eine befreyete Gegend
umeine Burg, um welche der öffentliche Friede nicht gestöret werden
durfte, und in weiterer Bedeutung auch wohl der ganze Gerichtsbezirk einer
Burg.
S. Burgfreyheit. 4) Ein Vertrag oder Bündniß
gewisser Familien zur gemeinen Sicherheit einer Burg und ihres Gebiethes. Einen
Burgfrieden aufrichten. 5) Die öffentliche Sicherheit, welche die Rechte
den fürstlichen Bürgen oder Residenzen, und in weiterer Bedeutung
auch allen öffentlichen Örtern beylegen; ehedem auch der Weichfriede.
Den Burgfrieden brechen. Welche Bedeutung unter allen angeführten heut zu
Tage noch die übliche ist.
S. Schilters und Haltaus Gloss. und Frischens
Wörterbuch. [
1265-1266]