Das Bürgerrecht
, des -es, plur. inus. 1) Der Inbegriff aller Gerechtsamen,
welche ein Bürger in der engern Bedeutung in Ansehung seines
Nahrungsgeschäftes zu genießen hat. Das Bürgerrecht erhalten,
erlangen. sich um das Bürgerrecht bewerben. Einem das Bürgerrecht
ertheilen. Das Bürgerrecht verwirken. Aufs Bürgerrecht arbeiten, bey
den Handwerker, wenn ein Handwerk unter dem Schutze seines Bürgerrechtes
sein Handwerk treibet, ohne in die Innung aufgenommen zu seyn. 2) In weiterer
Bedeutung, der Inbegriff aller Gerechtsamen, welche ein Einwohner eines Staates
oder einer Provinz, als ein solcher zu genießen hat; das
Einzöglingsrecht, in der Schweiz das Landrecht, in Niedersachsen die
Landlage, sonst aber auch mit einem fremden Worte das Indigenat.
S. Bürger 6. [
1265-1266]