Das Bürgerlehen
, des -s, plur. ut nom. sing. 1) Ein Leben, welches auch
Personen bürgerlichen Standes verliehen werden kann, welches daher nicht
mit Ritterdiensten, sondern mit Gelde verdienet wird; im Gegensatze der
Ritterlehen oder adeligen Lehen;
S. Beutellehen. 2) Ein Haus oder anderes unbewegliches
Gut, welches dem Bürger einer Stadt von der Stadt selbst zu Lehen gegeben
wird, wofür derselbe zur Beschützung der Stadt verpflichtet wird.
Diese Lehen sind vermuthlich aus dem Burglehen entstanden, oder doch nach deren
Muster in den Zeiten des Faustrechtes eingeführet worden. [
1263-1264]