Bündig
, -er, -ste, adj. et adv. 1) Verbindend, rechtskräftig,
gültig. Eine bündige Handschrift. Noch mehr aber, 2)
Überzeugend. ein bündiger Beweis, der die Kräfte des Geistes
gleichsam bindet. Er hat es sehr bündig bewiesen. Eine bündige Rede.
Sie reden mit der deutschen und bündigen Beredsamkeit eines reichen
Mannes, Gell. Eine bündige, d. i. gründliche, Kürze. Daher die
Bündigkeit.Anm. Dieses Wort scheinet nicht zunächst von Bund, sondern
von binden zu kommen. Es bedeutet daher eine bindende oder verhindernde Kraft
habend. Frischens Einfall, daß es so viel als pfündig, wichtig, und
von Pfund abstamme, ist daher sehr überflüssig. [
1255-1256]