Der Blutschreyer
, des -s, plur. ut nom. sing. in der Gerichtsverfassung der
mittlern Zeiten, derjenige, welcher einen Todtschläger mit einem lauten
Geschreye anklagte. In einigen Gegenden, wo das hochnothpeinliche Halsgericht
noch mit den alten Gebräuchen gehalten wird, führet diesen Nahmen der
Frohnbothe, welcher das Zetergeschrey über den Mörder erhebet, weil
auf dieses Geschrey sogleich die Blut- oder Lebensstrafe zu erfolgen pfleget;
ehedem der Blutredner.
S. auch Zeterschreyer. [
1099-1100]