* Die Blutronne
, oder die Blutrunst, plur. die -n, -en, ein größten
Theils veraltetes Wort, welches nur noch in den Statuten besonderer Gegenden
vorkommt. 1) Das Rinnen oder Fließen des Blutes nach einer gewaltsamen
Verwundung; ohne Plural. 2) Dergleichen fließende, oder blutrünstige
Wunden selbst. 3) Das Recht, dergleichen Beschädigungen, die mit
Blutvergießen verbunden sind, zu bestrafen; und in noch weiterer
Bedeutung, 4) auch die ganze obere Gerichtsbarkeit, der Blutbann, selbst. Und
vvaz her doruffe rechtis hatte von Blutrunst adir von Halsgerichte, heißt
es in einer Urkunde Markgr. Theodors von Meißen von 1210. 5) Die Strafe
für blutrünstige Beschädigungen. Die mag ain Burgermeister vvol
richten und allez daz, damit man den Lip [
1097-1098] nicht
veruuurket und Blutruns git, Schwabensp. Kap. 166.
S. Blutrünstig und Rinnen. [
1099-1100]