* Bekreuzigen
, verb. reg. act. mit einem oder mehrern Kreuzen versehen. In
den Rechten der mittlern Zeiten bedeutete ein Haus bekreuzigen, dasselbe durch
Aufsteckung des Kreuzes befrohnen, d. i. den Gerichtszwang daran ausüben;
von welchem Gebrauche C. V. Grupens deutsche Alterth. S. 94. f. nachgesehen
werden können. * Man möchte sich bekreuzigen, sich mit dem Zeichen
des Kreuzes davor verwahren, im gemeinen Leben. So auch die
Bekreuzigung. [
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