Begütern
, verb. reg. act. mit Gütern, d. i. zeitlichem
Vermögen versehen. Gott begütert einen mehr als den andern. Am
häufigsten ist das Participium der vergangenen Zeit üblich.
Begütert seyn, mit Gütern oder liegenden Gründen angesessen
seyn. Ingleichen in weiterer Bedeutung, ein begüterter Mann, der so viel
zeitliches Vermögen besitzet, daß er nicht nur seine völlige
Bequemlichkeit, sondern auch einigen Überfluß hat. Zuweilen kommt
auch das Hauptwort die Begüterung in der ersten Bedeutung des Participii
vor. Die unmittelbare Begüterung war ehedem ein nothwendiges Stück
der Reichsstandschaft. [
807-808]