Ausweisen
, verb. irreg. act.
S. Weisen. 1) Aus einem Orte weisen, wofür doch
verweisen üblicher ist. Jemanden ausweisen. 2) Bis zu Ende weisen; doch
nur in der figürlichen Bedeutung, durch den Erfolg bekannt machen. Die
Zeit wird es ausweisen. Es wird sich bald ausweisen müssen. In dieser
zweyten Bedeutung ist das Passivum ungewöhnlich. Daher die Ausweisung,
welches oft so viel als das Zeugniß, den deutlichen Inhalt bedeutet; z. B.
nach Ausweisung der Gesetzes, der Urkunden, wofür man im Oberdeutschen
auch Ausweis gebracht. [
667-668]