Ausstatten
, verb. reg. act. mit Überlieferung eines gewissen
Vermögens von sich lassen. Einen Sohn ausstatten, ihm so viel geben, als
zu Errichtung seiner eigenen Haushaltung nöthig ist. Eine Tochter
ausstatten, sie verheirathen, und sie dabey mit dem nöthigen
Hausgeräthe und den nöthigen Kleidern versehen. Nieders. ausraden,
von Rad, Geräth, mit dem nöthigen Geräthe versehen; in Friesland
utbodeln von Budel, Güter, Vermögen, gleichsam aus dem Hauptgute
abfinden.
S. auch Aussteuern und Heirathsgut. Daher die
Ausstattung, nicht allein für die Handlung des Ausstattens, sondern auch
für alles dasjenige, was einem Kinde bey dieser Gelegenheit an Kleidern,
Hausgeräth u. s. f. mit Ausschließung des Heirathsgutes mitgeben
wird.Anm. Ausstatten ist nach dem Lateinischen elocare gebildet.
S. Abstatten. In Oberdeutschland bedeutet es auch
ausliefern; z. B. einen Missethäter ausstatten, welches vielleicht noch
dessen erste und eigentliche Bedeutung ist. [
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