* Ausrehden
, verb. reg act. welches nur in den Niederdeutschen
Seestädten üblich ist, für ausrüsten, doch nur in engerer
Bedeutung mit Masten, Segeln, dem Tauwerke und allem nöthigen
Reisegeräthe versehen; dagegen ausrüsten such die Mannschaft und
Kriegesgeräthschaften unter sich begreift. Ein Schiff ausrehden. Daher die
Ausrehdung, so wohl für die Handlung des Ausrüstens, als auch in dem
Begriffe alles dessen, was zu der Ausrüstung eines Schiffes gehöret.
S. Rehde. [
623-624]