Aufkündigen
, verb. reg. act. welches das Frequentativum des im
Hochdeutschen ungewöhnlichen Verbi aufkünden ist, das Ende eines
geschlossenen Vertrages bekannt machen. Einem ein Capital, die Miethe, den
Pacht, einen Kauf, einen geschlossenen Handel aufkündigen. Einem seine
Freundschaft aufkündigen. So auch die Aufkündigung. Anm.
Aufkündigen schließt eine gewisse Feyerlichkeit oder doch
Förmlichkeit mit ein, welche bey dem bloßen Aufsagen nicht Statt
findet. Aufkünden ist noch im Oberdeutschen üblich. In den
ältern Zeiten findet sich dafür auch widerbiethen. [
505-506]