* Aufgebig
, adj. et adv. welches nur in den Lehnsrechten, besonders der
mittlern Zeiten, üblich ist, wo ein aufgebig Lehn ein solches Lehn
bedeutet, auf welchem das Öffnungsrecht haftet, d. i. dessen Besitzer den
Lehnsherren zu allen Zeiten in das Lehn lassen und denselben aufnehmen, zu
Kriegszeiten aber Besatzung von demselben einnehmen muß; Feudum aperibile,
Feudum aperturae.
S. Haltaus v. Aufgebig. [
493-494]