Angehören
, verb. reg. neutr. welches mit dem Hülfsworte haben
verbunden wird, und im Hochdeutschen die dritte Endung der Person erfordert. 1)
Jemandes Eigenthum seyn. Dieser Mensch gehöret mir an, stehet in meinen
Diensten. Dieses Buch, dieses Haus, dieser Garten gehöret mir nicht an. 2)
Durch das Band der Blutsfreundschaft mit einen andern verbunden seyn. Diese
Kinder gehören einem großen Herrn an. Willst du ein Recht auf deine
Ahnen haben, so laß deine Tugend beweisen, daß du ihnen
angehörest, Dusch. Diese zweyte Bedeutung gehöret genau zu der
ersten, und ist ein Überbleibsel des alten Gebrauches, nach welchem dem
Hausvater ein gewisses Eigenthumsrecht über seine Verwandten zukam.Anm.
Angehören und das einfachere gehören, werden in der ältern und
neuern Oberdeutschen Mundart gemeiniglich mit der vierten Endung der Person
verbunden Daz gehöret die erben anund niht die Frawen, Schwabenspiegel
Kap. 27 Ob ez si angehöret und niht die Frawen, ebend. Auf gleiche Art hat
auch Luther dieses Wort gebraucht: Und wer dich angehört in der Stadt, 1.
Mos. 19, 12; darum daß ihr Christum angehöret, Marc. 9, 14. darnach
die Christum angehören, 1. Cor. 15, 23. Hingegen 1. Mos. 24, 23 Es. 22.
16. wird, wenigstens in einigen Ausgaben, dieses Verbum, der Hochdeutschen
Mundart gemäßer, mit der dritten Endung verbunden.
S. Gehören. [
301-302]