Der Amtsverweser
, des -s, plur. ut nom. sing. 1) Ein jeder, der ein Amt im
Nahmen eines andern verwaltet. So sind die Erbbeamten Amtsverweser der
Erzämter, und der Reichs-Vice-Kanzler ist der Amtsverweser des
Churfürsten von Mainz. 2) Ein bürgerlicher Amtmann, der die Stelle
des adeligen, so wohl in gerichtlichen als wirthschaftlichen Angelegenheiten
vertritt.
S. Amtmann und Amtsverwalter. [
259-260]