Der Amtshauptmann
, des -es, plur. die -männer, und wenn man ohne besondere
Achtung spricht, die -leute, der Hauptmann eines Amtes, d. i. diejenige Person,
welche auf die Befolgung der Landesgesetze, auf die Landesökonomie und
Polizey in einem Amte zu sehen, und zugleich die Aufsicht über die Beamten
und ihre Untergeordneten zu führen hat; wozu in den meisten Ländern
Personen von Adel genommen werden. Daher die Amtshauptmannschaft, die
Würde eines Amtshauptmannes, ingleichen die seiner Aufsicht anvertrauete
Gegend. In Westphalen werden die Amtshauptleute Drosten, in andern Gegenden
aber Amtsaufseher, und Landvögte genannt. [
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