Der Amtmann
, des -es, plur. die Amtmänner und Amtleute. 1) Derjenige,
der einem landesherrlichen Kammeramte vorgesetzet ist; wo doch die
Obliegenheiten und Befugnisse eines Amtmannes nicht in allen Gegenden einerley
sind. An manchen Orten hat er so wohl die Justizpflege, als die Hebung der
Kammergefälle und die Polizey in den ihm anvertrauten Bezirken; an andern
Orten aber nur eines oder das andere dieser Stücke. Daher die
Amtmänninn, und in den gemeinen Mundarten die Amtfrau, dessen Gattinn. 2)
In Niedersachsen, Amtmann, oder Amtsmann, Ammetsmann, Holl. Ambachtsman,
Schwed. Aembetsman, ein Handwerksmeister, der ein Mitglied eines Amtes ist.Anm.
Ambacht, Amt, bedeutete ehedem einen Diener. Als dieses Wort nachmals auch von
den Diensten und der damit verbundenen Würde gebraucht wurde, hing man das
Wort Mann daran, wenn es einen Diener andeuten sollte, und so entstand in
Oberdeutschland das Wort Ambachtmann, Ammann, und unser Hochdeutsches Amtmann.
Diese Wörter wurden ehedem von einem jeden Diener gebraucht, daher in dem
Schwabenspiegel sogar die Schergen oder Häscher Amtleute genannt werden,
und in Aachen wird der erste Gerichtsdiener des Vogt Meiers, der alle
gerichtliche Ausfertigungen in der Stadt vollzieht, und in Baiern der
Gefangenwärter oder Schließer, ja ein jeder Gerichtsdiener noch jetzt
der Amtmann, genannt. In einem edlern Verstande bekamen in den spätern
Zeiten diejenigen Personen, welchen die alten ehemahligen Bürge oder
Festen mit dem dazu gehörigen Gebiethe und allen Hoheitsrechten
anvertrauet wurden, und welche in die Stelle der ehemaligen Burggrafen und
Burgvögte eintraten, den Nahmen der Amtleute. Und da die Vorrechte einer
solchen Burg sehr ansehnlich waren, so wurden zu solchen Vorgesetzten nur
Personen von Adel genommen, welches noch in manchen Gegenden beobachtet wird;
obgleich in andern Provinzen die Amtleute, besonders wenn sie die
Gerichtspflege zugleich mit gepachtet haben, bloße Kammerpächter
sind. In den ältern einfältigern, aber doch pünctlichen Zeiten
sprachen diese Burgvögte mit ihren Burgleuten zugleich das Recht, und
besorgten auch die Hebung der landesfürstlichen Einkünfte. Als sich
aber die letztern häuften, und nach Einführung des Römischen
Rechtes die Rechtspflege verwickelter wurde, so beschäftigten sich die
Burgvögte und adeligen Amtleute bloß mit der öffentlichen
Sicherheit, und ließen die Gerichtspflege und wirthschaftlichen
Angelegenheiten durch andere ihnen untergeordnete Personen verwalten, welche
Amtsvögte, Amtsrichter, Amtsschösser, Amtsschaffner, Amtskeiler,
Amtsverwalter, Amtsverweser u. s. f. genannt wurden; obgleich manche dieser
Ausdrücke in einigen Gegenden auch einen bürgerlichen Amtmann
bedeuten, der die Stelle eines adeligen vertritt. Von dem doppelten Plural gilt
eben das, was von den meisten Zusammensetzungen mit Mann gilt. Spricht man von
mehrern Personen dieser Art mit einiger Achtung, so lautet er Amtmänner,
außer dem Amtleute. Den letzten Plural gebraucht man auch, wenn man
überhaupt Personen dieses Standes verstehet. Die Amtleute klagen über
die vielen Durchmärsche und Lieferungen. [
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