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Adelung - Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

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Der Amtmann

, des -es, plur. die Amtmänner und Amtleute. 1) Derjenige, der einem landesherrlichen Kammeramte vorgesetzet ist; wo doch die Obliegenheiten und Befugnisse eines Amtmannes nicht in allen Gegenden einerley sind. An manchen Orten hat er so wohl die Justizpflege, als die Hebung der Kammergefälle und die Polizey in den ihm anvertrauten Bezirken; an andern Orten aber nur eines oder das andere dieser Stücke. Daher die Amtmänninn, und in den gemeinen Mundarten die Amtfrau, dessen Gattinn. 2) In Niedersachsen, Amtmann, oder Amtsmann, Ammetsmann, Holl. Ambachtsman, Schwed. Aembetsman, ein Handwerksmeister, der ein Mitglied eines Amtes ist.Anm. Ambacht, Amt, bedeutete ehedem einen Diener. Als dieses Wort nachmals auch von den Diensten und der damit verbundenen Würde gebraucht wurde, hing man das Wort Mann daran, wenn es einen Diener andeuten sollte, und so entstand in Oberdeutschland das Wort Ambachtmann, Ammann, und unser Hochdeutsches Amtmann. Diese Wörter wurden ehedem von einem jeden Diener gebraucht, daher in dem Schwabenspiegel sogar die Schergen oder Häscher Amtleute genannt werden, und in Aachen wird der erste Gerichtsdiener des Vogt Meiers, der alle gerichtliche Ausfertigungen in der Stadt vollzieht, und in Baiern der Gefangenwärter oder Schließer, ja ein jeder Gerichtsdiener noch jetzt der Amtmann, genannt. In einem edlern Verstande bekamen in den spätern Zeiten diejenigen Personen, welchen die alten ehemahligen Bürge oder Festen mit dem dazu gehörigen Gebiethe und allen Hoheitsrechten anvertrauet wurden, und welche in die Stelle der ehemaligen Burggrafen und Burgvögte eintraten, den Nahmen der Amtleute. Und da die Vorrechte einer solchen Burg sehr ansehnlich waren, so wurden zu solchen Vorgesetzten nur Personen von Adel genommen, welches noch in manchen Gegenden beobachtet wird; obgleich in andern Provinzen die Amtleute, besonders wenn sie die Gerichtspflege zugleich mit gepachtet haben, bloße Kammerpächter sind. In den ältern einfältigern, aber doch pünctlichen Zeiten sprachen diese Burgvögte mit ihren Burgleuten zugleich das Recht, und besorgten auch die Hebung der landesfürstlichen Einkünfte. Als sich aber die letztern häuften, und nach Einführung des Römischen Rechtes die Rechtspflege verwickelter wurde, so beschäftigten sich die Burgvögte und adeligen Amtleute bloß mit der öffentlichen Sicherheit, und ließen die Gerichtspflege und wirthschaftlichen Angelegenheiten durch andere ihnen untergeordnete Personen verwalten, welche Amtsvögte, Amtsrichter, Amtsschösser, Amtsschaffner, Amtskeiler, Amtsverwalter, Amtsverweser u. s. f. genannt wurden; obgleich manche dieser Ausdrücke in einigen Gegenden auch einen bürgerlichen Amtmann bedeuten, der die Stelle eines adeligen vertritt. Von dem doppelten Plural gilt eben das, was von den meisten Zusammensetzungen mit Mann gilt. Spricht man von mehrern Personen dieser Art mit einiger Achtung, so lautet er Amtmänner, außer dem Amtleute. Den letzten Plural gebraucht man auch, wenn man überhaupt Personen dieses Standes verstehet. Die Amtleute klagen über die vielen Durchmärsche und Lieferungen. [253-254]
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