Der Achtsmann
, des -es, plur. die -männer, oder Achtsleute. 1) An
einigen Orten, z. B. in dem Ding und Recht in Hollstein, noch so viel als
Schöppe, oder Beysitzer in einem Gerichte, in der veralteten Bedeutung des
Zeitwortes achten, da es rathschlagen, ingleichen Recht sprechen bedeutete. Es
werden diese Beysitzer auch wohl Achter, ingleichen Achtersleute genannt.
S. Haltaus v. Achtsleute. 2) An andern Orten wird ein
gerichtlicher Taxator ein Achtsmann genannt. [
155-156]