Abweisen
, verb. irreg. act.
S. Weisen. 1) Eigentlich, mit der Hand ein Zeichen
geben, sich zu entfernen. Einen abweisen. 2) In figürlicher Bedeutung. (a)
Jemandes Bitten, Verlangen, Anbringen nicht annehmen wollen, ihn mit seinem
Anbringen von sich wegweisen; mit einem verächtlichen Nebenbegriffe. Einen
Bettler abweisen. Er will sich nicht abweisen lassen. Er ist mit seinem Gesuche
abgewiesen worden. Er wurde mit seiner Klage abgewiesen. Auch mit dem Accusativ
der Sache. Eine Bitte abweisen, eigentlich von sich wegweisen. (b) In den
Rechten, besonders der mittlern Zeiten, durch gerichtliches Urtheil des
Besitzes einer Sache berauben, wovon beym Haltaus Beyspiele zu finden sind. (c)
Die Feinde sind mit blutigen Köpfen abgewiesen worden, abgetrieben. Einen
mit Schlägen abweisen. Daher die Abweisung. [
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