Absagen
, verb. reg. Es ist:I. Ein Activum. 1) Eine getroffene Abrede
widerrufen, eine bestellte Sache aufsagen. Eine bestellte Arbeit absagen. Einen
Besuch absagen lassen. Die Versammlung absagen. 2) + Einem etwas absagen; es
ihm absprechen, nur im gemeinen Leben.II. Ein Neutrum, mit haben, und dem
Dative der Person. 1) * Einem absagen, ihm thätliche Feindseligkeiten
ankündigen. Diese Bedeutung ist mit den ehemahligen Formalien der Sache
selbst veraltet, und nur noch der Ausdruck, ein abgesagter, d. i.
öffentlicher, erklärter Feind, davon übrig. 2) Sich einer Person
oder Sache förmlich begeben, erklären, daß man keinen Theil an
derselben, keine Verbindung mit ihr haben wolle; edler ihr entsagen. Einem
Knechte, einer Sache, einer Person absagen. Dem unordentlichen Leben absagen.
Sind diese Ergetzungen es werth, daß man ihnen zu Gefallen der Vernunft
und der Gottheit absaget? Kästn. Und sie, sie selbst sagen Climenen ab?
Cron. So auch die Absagung, in allen obigen Bedeutungen.Anm. Einem etwas
absagen, für abschlagen, im Gegensatze des Zusagens, und, einem das Leben
absagen, bey dem Opitz, Ps. 109, 31. für absprechen, sind im Hochdeutschen
ungewöhnlich. Der Unterschied, welcher in den Rechten zwischen Absage in
der zweyten Bedeutung und Fehde gemacht wird, ist eine bloße Grille der
neuern Rechtslehrer. Wachter leitet absagen in der zweyten Bedeutung nicht von
sagen, dicere, sondern von dem alten sachan, litem contestari, her; aber ohne
Roth und ohne Anführung hinlänglicher Beweisgründe.
S. auch Entsagen, ingleichen Sache. [
85-86]