Der Zeuge
, [
1697-1698] des -n, plur. die -n. 1.
Eigentlich, eine Person, welche die Wahrheit der Aussage eines andern mit ihrer
Erfahrung bestätiget. Cajus ist mein Zeuge, daß ich das Geld bezahlet habe,
wenn er dabey gegenwärtig gewesen, und dieses aussaget. Jemanden zum Zeugen
nehmen, zum Zeugen anrufen. Ich nehme Gott zum Zeugen, berufe mich auf die
Allwissenheit Gottes. Einen Zeugen stellen. Falsche Zeugen aufstellen. O wie
lange, ihr Götter, soll ich noch eurer Gütigkeit Zeuge seyn! Geßn. In weiterer
Bedeutung, so wohl eine Person, welche etwas mit ansiehet, oder anhöret. Ich
brauche keinen Zeugen meiner Klagen, Weiße. Zu meiner Zärtlichkeit verlang' ich
keine Zeugen, Gell. Als auch eine leblose Sache, so fern sie ein sinnliches
Denkmahl eines Vorganges ist. Dieser Ring sey der Zeuge unsers Bundes. 2.
Figürlich werden die kleinen Steine, welche um die Wurzel eines Gränzsteines
geleget werden, zu einem Merkmahle, daß derselbe richtig gesetzt worden, Zeugen
genannt. Anm. Im Schwabenspiegel Geziug, im Nieders. Tüge, bey dem Ulphilas
Tuggo. Von der Abstammung
S. das Verbum zeugen. Gemeiniglich und der Regel nach
ist dieses Wort, dem Geschlechte nach, eine commune, d. i. es wird ungeändert
von beyden Geschlechtern gebraucht. Deine Schwester sey mein Zeuge. Indessen
gibt es doch auch mehrere Schriftsteller, welche ein eigenes Fämininum, die
Zeuginn, davon ableiten.
Wahrheit, Zeuginn meiner Triebe, Leiste selber die Gewähr,
Haged. So bring' ich diese Schal' ihr dar, Die Zeuginn unsers Bundes war, Raml.
Mir scheint diese Ableitung unnöthig und unanalogisch zu
seyn, weil wir viele andere ähnliche Wörter haben, welche in beyden
Geschlechtern gebraucht werden, z. B. Bürge, Gast, Kunde, Pathe, Waise, Gatte,
Kind, Liebling, Zwilling u. s. f. Den Fall höchstens ausgenommen, wenn das
weibliche Geschlecht an dem Subjecte unkenntlich wäre, und doch dessen
Bezeichnung nothwendig ist. [
1697-1698]