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Adelung - Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

Die Zeugbütte | | Der Zeugefall

Der Zeuge

, [1697-1698] des -n, plur. die -n. 1. Eigentlich, eine Person, welche die Wahrheit der Aussage eines andern mit ihrer Erfahrung bestätiget. Cajus ist mein Zeuge, daß ich das Geld bezahlet habe, wenn er dabey gegenwärtig gewesen, und dieses aussaget. Jemanden zum Zeugen nehmen, zum Zeugen anrufen. Ich nehme Gott zum Zeugen, berufe mich auf die Allwissenheit Gottes. Einen Zeugen stellen. Falsche Zeugen aufstellen. O wie lange, ihr Götter, soll ich noch eurer Gütigkeit Zeuge seyn! Geßn. In weiterer Bedeutung, so wohl eine Person, welche etwas mit ansiehet, oder anhöret. Ich brauche keinen Zeugen meiner Klagen, Weiße. Zu meiner Zärtlichkeit verlang' ich keine Zeugen, Gell. Als auch eine leblose Sache, so fern sie ein sinnliches Denkmahl eines Vorganges ist. Dieser Ring sey der Zeuge unsers Bundes. 2. Figürlich werden die kleinen Steine, welche um die Wurzel eines Gränzsteines geleget werden, zu einem Merkmahle, daß derselbe richtig gesetzt worden, Zeugen genannt. Anm. Im Schwabenspiegel Geziug, im Nieders. Tüge, bey dem Ulphilas Tuggo. Von der Abstammung S. das Verbum zeugen. Gemeiniglich und der Regel nach ist dieses Wort, dem Geschlechte nach, eine commune, d. i. es wird ungeändert von beyden Geschlechtern gebraucht. Deine Schwester sey mein Zeuge. Indessen gibt es doch auch mehrere Schriftsteller, welche ein eigenes Fämininum, die Zeuginn, davon ableiten.
Wahrheit, Zeuginn meiner Triebe, Leiste selber die Gewähr, Haged. So bring' ich diese Schal' ihr dar, Die Zeuginn unsers Bundes war, Raml.
Mir scheint diese Ableitung unnöthig und unanalogisch zu seyn, weil wir viele andere ähnliche Wörter haben, welche in beyden Geschlechtern gebraucht werden, z. B. Bürge, Gast, Kunde, Pathe, Waise, Gatte, Kind, Liebling, Zwilling u. s. f. Den Fall höchstens ausgenommen, wenn das weibliche Geschlecht an dem Subjecte unkenntlich wäre, und doch dessen Bezeichnung nothwendig ist. [1697-1698]
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