Wehren
, [
1439-1440] verb. reg. act. welches in
einer doppelter Bedeutung gebraucht wird. 1. Einhalt thun, machen, daß ein Ding
und dessen Wirkung sich nicht verbreite, so wohl mit dem Dativ der Person, und
dessen was ihre Stelle vertritt, allein, als auch, obgleich seltener, mit
beygefügtem Accusativ der Sache. Man wehret einem, wenn man ihm in einer
Bewegung, oder auch in einer Sache, Einhalt thut. Er läßt sich nicht wehren.
Sie beuth sich an, du aber wehrest ihr, Gell.
Einem etwas wehren. Es wird dirs niemand wehren. Man wollte
ihm das Reden wehren. Dem Feuer, dem Wasser wehren, dessen Ausbreitung Einhalt
thun. Einem Übel, eines Wuth, seinen Begierden wehren. Dem Müßiggange wehren.
Man muß seinem Ernste wehren, daß er nicht mürrisch werde. Ihre bey derseitige
Treue wehrt dem feindseligen Verdachte und der tödtenden Eifersucht, Gell. 2.
Widerstand leisten, als ein Reciprocum, sich wehren, es geschehe nun auf welche
Art es wolle. Sich gegen einen Feind wehren. Sich seiner Haut wehren, seine
Person und sein Loben vertheidigen. Die Besatzung hat sich bis auf das
äußerste, bis auf den letzten Mann gewehret. Daher das Wehren, doch nur
zuweilen in der ersten Bedeutung; in der zweyten ist dafür Gegenwehr üblich.
Anm. In beyden Bedeutungen schon von des Kero Zeiten an weren und piweren, im
Niederdeutschen gleichfalls wehren, im Angels. weran, im Schwed. värja, im
Isländ. veria. Es ist mit wahren in bewahren genau verwandt. Wenn man den Bau
des Wortes genau untersucht, so scheint es ein Iterativum zu seyn, welches
vermittelst des r von wehen, so fern es, als ein Verwandter von wegen in
bewegen, ehedem der Ausdruck einer jeden mäßigen Bewegung war, abstammet, daher
es eigentlich, durch wiederhohlte Bewegung der Gliedmaßen abwenden, und Einhalt
thun, bedeuten würde.