Der Waldherr, [1357-1358] des -en, plur. die -en. 1. Der Eigenthümer eines Waldes. 2. An einigen Orten, z. B. in Nürnberg, sind die Wald herren diejenigen Rathsherren, welche die oberste Aufsicht über die Förste der Stadt haben, und das Forstgericht ausmachen. 3. An andern Orten wird der Neuntödter, Falco minimus L. der Waldherr genannt. | |