Das Waisenamt, [1351-1352] des -es, plur. die -ämter, an einigen Orten, ein obrigkeitliches Collegium, welches die Aufsicht über die Waisen und deren Vermögen führet; an andern Orten das Pupillen-Collegium, der Waisenrath, im Würtembergischen das Waisenrecht. | |