Vorbescheiden
, [
1253-1254] verb. irreg. act. vor sich
bescheiden, d. i. durch einen Ausspruch fordern, welches von dem Richter und
andern mit Gerichtbarkeit versehenen obrigkeitlichen Ämtern geschiehet.
Vorbeschieden werden, vor Gericht gefordert, noch häufiger citieret werden. Die
Parteyen, die Zeugen sind vorbeschieden worden. Daher die Vorbescheidung.