Der Vierherr
, [
1207-1208] des -en, plur. die -en, ein
Mitglied eines Collegii von vier Personen, auf welche Art man an verschiedenen
Orten solche Vierherranämter hat, deren Glieder Vierherren heißen, und welche
sich bald mit geringen Vergehen der Unterthanen, bald auch mit andern
Gegenständen beschäftigen. Von den Vierherren im Deutschen Staatsrechte,
S. Viergraf.