Versichern
, [
1137-1138] verb. reg. act. welches im
Ganzen sicher, d. i. gewiß machen, bedeutet, doch nur in verschiedenen
Rücksichten. 1. Von der Gewißheit der Meinung. (1) Eine Sache mit Worten sicher
oder gewiß machen, d. i. die Gewißheit derselben mit Worten behaupten, wo es
weniger sagt, als betheuern, und auf doppelte Art gebraucht wird. (a) Entweder
mit der dritten Endung der Person, und der vierten der Sache. Er versicherte
mir seine Treue. Einem etwas versichern. Ich kann ihnen die Gewißheit davon
versichern. Einem etwas mit vielen Schwüren versichern. Man hat mir das
versichert. Wo auch der Dativ der Person bleibt, wenn gleich der Accusativ der
Sache fehlt. Ich versichere dir, daß dem also ist. Wo viele Hochdeutsche irrig
den Accusativ setzen, ich versichere sie; ungeachtet der Begriff des
persönlichen Gegenstandes, auf welchen die Handlung gerichtet ist, hier eben so
wohl den Dativ erfordert, als bey den Zeitwörtern sagen, betheuern, u. s. f.
Über dieß darf man nur die ganze R. A. passive ausdrücken, um überzeugt zu
werden, daß der Dativ die schicklichste Endung ist. Man wird nicht leicht
sagen, ich werde versichert, oder ich bin versichert worden, welche Wortfügung
Statt finden müßte, wenn das Activum den Accusativ erforderte, sondern: es wird
mir versichert, oder es ist mir versichert worden; wenigstens ist die letztere
Wortfügung dem Gebrauche und Wohlklange gemäßer. Oft stehet das Zeitwort
absolute ohne alle Endung. Um zu zeigen, daß er ein Recht daran habe, so
versicherte er, er habe es gekauft. (b) Oder mit der vierten Endung der Person,
und der zweyten der Sache. Er versicherte mich seiner Treue. Man hat mich
dessen versichert. Indessen kommt diese Wortfügung in der gegenwärtigen
Bedeutung seltener vor. Der Gebrauch des Mittelwortes in Gestalt eines
Nebenwortes verdienet noch bemerket zu werden. Sie können davon versichert
seyn, d. i. es zuverlässig glauben. Auch wohl mit der zweyten Endung der Sache.
Ich bin seiner Treue versichert. Da es denn häufig als eine Partikel, die
Gewißheit einer Sache zu versichern, gebraucht wird. Es ist versichert wahr, d.
i. gewiß, zuverlässig.
Komm, blasser Tod, komm angezogen, Ich fürchte dich versichert
nicht, Gryph.
Daher die Versicherung, die zuverlässige Behauptung der
Gewißheit einer Sache. Ich glaube es aller deiner Versicherungen ungeachtet
dennoch nicht. (2) Gewisse Nachricht einziehen, Gewißheit von etwas erlangen,
als ein Reciprocum, und mit der zweyten Endung der Sache. Sich einer Sache
versichern. Auch in der passiven Form, ohne Reciprocation, da denn die Sache
auch vermittelst des Vorwortes von ausgedruckt wird. Von etwas versichert seyn.
Der Mann, der versichert ist von dem Messia, 2 Sam. 23, 1. 2. Sicher machen, d.
i. von der Gefahr des Verlustes befreyen, in Sicherheit und außer Gefahr
setzen. (1) Im weitesten Verstande, wo es doch wenig mehr gebraucht wird. Die
Ruhe des Staates versichern, wo das einfache sichern üblicher ist. (2) In
einigen engern Bedeutungen. (a) Gegen ein bestimmtes Geld freywillige
Bürgschaft für eine in Gefahr befindliche Sache leisten, sich gegen eine
gewisse Prämie anheischig machen, den bestimmten Werth im Falle des Verlustes
zu ersetzen; eine, besonders im Seehandel, sehr übliche Bedeutung, wofür auch
assecurieren gebraucht wird. Ein Schiff und dessen Ladung versichern lassen.
Einem ein Capital versichern. Versicherte Güter, assecurierte. Daher die
Versicherung, die Assecuranz, der Versicherer, der eines andern Eigenthum gegen
eine bestimmte Prämie versichert, der Assecurateur. (b) Ein Capital auf etwas
versichern, dasselbe zum Unterpfande, zur Hypothek, um das Capital dadurch dem
andern sicher zu stellen. Im weitern Verstande sagt man, eine Pension auf eine
Abtey, auf ein Kammergut u. s. f. versichern, wenn man sie darauf anweiset,
weil sie alsdann zuverlässiger bezahlet wird, als wenn der Landesherr sie
unmittelbar auszuzahlen, übernommen hätte. (c) Sich einer Person oder Sache
versichern, als ein Reciprocum und mit der zweyten Endung, sich derselben
bemächtigen, es geschehe nun durch unmittelbaren Besitz, oder auf andere Art.
Man versichert sich einer Person, wenn man sie in Verhaft nimmt. Man versichert
sich des Beyfalles, der Meinung, des Herzens eines andern, wenn man ihn auf
seine Seite bringet. Der Gläubiger versichert sich des Vermögens des
Schuldners, wenn er es in Besitz nimmt, mit Arrest belegt u. s. f. Figürlich
versichert sich bey den Jägern das Wild des Zeuges, wenn es sich dem Jagdzeuge
nähert, an demselben auf- und abziehet, eine Öffnung zu suchen. So auch die
Versicherung in den meisten der obigen Fälle. [
1139-1140]