Verpachten
, [
1103-1104] verb. reg. act. den Nießbrauch
eines Dinges zur Erwerbung zeitlichen Vermögens gegen ein bestimmtes jährliches
Geld an den andern übertragen. Sein Gut verpachten. Einem einen Acker
verpachten. Die landesherrlichen Gefälle an den Meistbiethenden verpachten. Was
nicht unmittelbar zur Erwerbung zeitlichen Vermögens dienet, wird vermiethet.
S. Pachten. So auch die Verpachtung.