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Adelung - Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

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Vergelten

, [1233-1234] verb. irreg. act. ( S. Gelten.) 1. * Wieder erstatten, im eigentlichen Verstande, eine sehr alte, aber auch zugleich veraltete Bedeutung. 2. Das Schuldige bezahlen, entrichten. (1) * Eigentlich, in welchem Verstande man schon im achten Jahrhunderte sagte, den Zehenten vergelten, d. i. entrichten. In engerer Bedeutung, für bezahlen, kommt es noch in weit spätern Zeiten vor. Sie haben uns das Hus vergolten, d. i. bezahlt, in Höns Coburg. Chron. Im Niedersächsischen wird vergelden noch in diesem Verstande gebraucht. Man kann es nicht vergelten, nicht mit Gelde bezahlen. Auch diese Bedeutung ist im Hochdeutschen veraltet. (2) In weiterer und figürlicher Bedeutung, das Verhalten eines andern durch ein veranstaltetes verhältnißmäßiges Verhalten gleichsam wieder erstatten oder zurück geben, wo es, als ein allgemeiner Ausdruck, die Erwiederung, so wohl guter als böser Handlungen in sich schließt; wieder vergelten, welche Verlängerung doch unnöthig ist. Einem gleiches mit gleichem vergelten. Vergeltet nicht Böses mit Bösem, Röm. 12, 17. Gutes mit Bösem vergelten, 1 Mos. 44, 4. Gott vergilt dem Menschen, darnach er verdienet hat, Hiob 34, 11; wo doch die Auslassung des Accusativs der Sache im Hochdeutschen selten ist. Wie kann ich dir alle deine Wohlthaten vergelten? Gott vergelte es ihnen! nähmlich die Wohlthat. Ich will es ihm schon vergelten, nähmlich die Beleidigung. Die vergeltende Gerechtigkeit Gottes, welche die belohnende und bestrafende in sich begreift. So auch die Vergeltung, so wohl von der Handlung des Vergeltens, als auch von der veranstaltenden guten oder bösen Handlung zur Erwiederung einer vorher gegangenen ähnlichen. Das Vergeltungs- oder Wiedervergeltungsrecht, Lat. Ius talionis, Franz. Droit de Represailles. In engerer Bedeutung ist Vergeltung im gemeinen Leben oft eine Belohnung, besonders diejenige kleine Belohnung, welche auch unter dem Nahmen des Trinkgeldes bekannt ist. Um eine Vergeltung bitten. Jemanden eine Vergeltung geben. Anm. Schon bey dem Kero firkeltan, bey dem Ottfried firgeltan, bey dem Ulphilas usgeltan, im Oberdeutschen ehedem auch nur gelten, S. dieses Wort.
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