Ungehörig, [857-858] -er, -ste, adj. et adv. der Gegensatz von gehörig, nicht gehörig. 1. Das ist dazu, ungehörig, gehöret nicht dazu. Auch in weiterer Bedeutung, obgleich nur selten, für unerlaubt; unziemlich, in welchem Verstande es mehrmahls bey dem Opitz vorkommt. Ein ungehöriges Verhalten. 2. In engerer Bedeutung ist ungehörig in einigen Gegenden Westphalens dem hofhörig entgegen gesetzt. Ein ungehöriges Gut. ( S. Hofhörig.) So auch die Ungehörigkeit, welches Hauptwort indessen noch seltener vorkommt, als das Bey- und Nebenwort. | |