Überantworten, [745-746] verb. reg. act. mit der vierten Endung der Sache und der dritte der Person, eines andern Besitz oder Gewahrsam anvertrauen, übergeben. Einem das Geschenk überantworten, Richt. 3, 18. Der Herr wird dich in meine Hand überantworten, 1 Sam. 17, 46. Des Menschen Sohn wird überantwortet (nicht übergeantwortet) werden, Matth. 20, 18. Daher die Überantwortung, die Übergabe. Ehedem war dafür nur das einfache antuurten üblich; thaz si inan gote giantiuurtiten, daß sie ihn Gott übergeben, im Tatian. Es ist das alte antworten, darstellen. ( S. Antwort.) Es fängt an, im Hochdeutschen zu veralten, indem übergeben dafür üblicher ist. [745-746] | |