1. Trauen, [649-650] verb. reg. act. welches in einem doppelten Verstande üblich ist. 1. * Heirathen, eine im Hochdeutschen veraltete, im Niederdeutschen aber noch völlig gangbare Bedeutung. Eine Witwe trauen. Ihrer viel wollen freyen aber nicht trauen. Er hat getraut, geheiratet. 2. Als ein Factitivum, heirathen machen, d. i. ein verlobtes Paar priesterlich einsegnen, es copuliren. Der Priester traut ein Paar, wenn er es copuliret, ehelich zusammen gibt. Sich mit einer Person trauen lassen. Getraut, nicht getraut seyn. Daher die Trauung, die Copulation, die Trau. Anm. Im Niederdeutschen tronen. Es scheinet nicht, daß dieses Wort mit dem folgenden unmittelbar verbunden ist; indem es schwer fallen würde, einen leicht begreiflichen Vergleichungsgrund zwischen beyden auszugeben; man müßte denn annehmen wollen, daß die Bedeutung des Vertrauens eine Figur der Liebe, der Freundschaft sey, welcher Begriff in diesem Worte allem Ansehen nach der herrschende ist. So fern die erste noch Niederdeutsche Bedeutung, wie es scheinet, die älteste ist, so scheinet dieses trauen von freyen, lieben, heirathen, Freund, Frau, und vielleicht auch von Braut nur in dem Wortlaute verschieden zu seyn, indem von zwey Anfangs-Consonanten der erste selten zum Stamme gehöret. Siehe auch Traut, welches gleichfalls zu diesem Worte zu gehören scheinet. | |