Theiding
, [
571-572] plur. die -e, richtiger -en,
ein im Hochdeutschen gleichfalls veraltetes Wort, welches ehedem in
verschiedenen Bedeutungen üblich war. 1. Eine verglichene oder bestimmte Zeit
zu etwas, eine Frist, ein Termin. So wurde es ehedem sehr häufig gebraucht,
denjenigen Tag zu bezeichnen, da jemand in Gericht erscheinen mußte; der
Termin. Ingleichen zuweilen für den Gerichtstag überhaupt. Daher war theidigen,
theidingen, und vollständiger dagedingen, tagedingen, verklagen, vor Gericht
fordern, und in weiterer Bedeutung, prozessiren überhaupt. 2. Derjenige, was an
einem solchen bestimmten Tage vorgenommen wurde; besonders ein Vergleich, er
sey nun gerichtlich oder außer gerichtlich. Daher tagedingen, und zusammen
gezogen tädigen, theidigen, sich vergleichen, ingleichen einen Vergleich
bewirken. Ferner 3 Reden, wodurch man vor Gericht seine Unschuld oder die
Rechtmäßigkeit seines Verfahrens zu beweisen suchte, von welcher Bedeutung
unser vertheidigen noch im weitesten Verstande übrig ist. Weil dabey viel
unnütze Geschwätz vorfiel, besonders nach dem Deutschen Rechte, wo alles
mündlich behandelt wurde, so wurde dieses Wort. 4. auch sehr häufig für
Geschwätz überhaupt gebraucht. Weibertäding, Weibergeschwätz, bey dem
Kaisersberg. Narrentheiding, Narrengeschwätz, und in weiterer Bedeutung,
Narrenpossen, bey Luthern und seinen Zeitgenossen. Und in diesem Verstande
kommt es noch in der Deutschen Bibel vor. Und gibt stolze Theidinge für mit
Unverstand, Hiob. 35, 16. Lose Theidinge, Jer. 23, 32. Ezech. 22, 8. Anm. Wenn
dieses Wort ehedem nicht so häufig Tageding, tagedingen, und im Nieders.
Dagding, Dageding, Dagedingen, u. s. f. geschrieben würde, so könnte man leicht
in Versuchung gerathen, die Sylbe theid, als eine eigene Stammsylbe anzusehen.
So aber ist es wohl unläugbar aus Tag, und dem alten Ding, Gerichte, Vergleich
u. s. f. zusammen gesetzt,
S. das letztere, ingleichen Frischens Wörterb. Th. 2 S. 360.
Haltaus Glossar, und das Vermischte Wörterb. Th. 1 S. 210.