Täfeln, [515-516] verb. reg. act. mit Tafeln, d. i. mit zwey oder drey zusammen geleimten Bretern zierlich bekleiden. Einen Fußboden täfeln, welches, wenn es ganz einfach mit an einander gefügten Bretern geschiehet, dielen oder ausdielen genannt wird. Die Wände eines Zimmers täfeln, wo man dieses Wort auch gebraucht, wenn gleich die Bekleidung aus einfachen an einander gefügten Bretern bestehet. Und täfelte den Boden des Hauses mit Tännenbretern, 1. Kön. 6, 15. Ein Haus mit Cedern täfeln, Jer. 22, 14. So auch das Täfeln und die Täfelung, die hölzerne Bekleidung selbst, das Täfelwerk. | |