Stapelbar, [297-298] adj. et adv. dem Stapelrechte unterworfen. Stapelbare Waare, welche, bey ihrem Durchgange durch einen Stapelplatz und dessen Bezirk, auf eine gewisse Zeit zum Verkaufe niederlegt werden müssen; Stapelgüter, Stapelwaaren. Im Oberd. staffelbar. | |