Das Standrecht, [291-292] des -es, plur. car. gleichfalls nur im Kriegeswesen, dasjenige gerichtliche Verfahren, da man einen in groben Verbrechen begriffenen Soldaten nach kurzer Untersuchung sogleich auf der Stelle verurtheilet; Iudicium statarium, ohne Zweifel, weil dieses Recht oder Gericht anfänglich stehend gehalten wurde. Standrecht über jemanden halten. In das Standrecht gehen. | |