Der Stadtkämmerer, [269-270] des -s, plur. ut nom. sing. derjenige, welcher den Einnahmen und Ausgaben einer Stadt und ihres gemeinen Wesens vorgesetzet ist und Rechnung darüber führet. ( S. Kämmerer.) Daher die Stadtkämmerey, dessen Amt und Würde, ingleichen der Ort wo sich derselbe mit den ihm untergebenen Officianten versammelt. [269-270] | |