Der Schöppenstuhl
, [
1633-1634] des -es, plur. die -stühle. 1)
In weiterer, aber jetzt ungewöhnlicherer Bedeutung, ein jedes mit Schöppen
besetztes Gericht; in welchem Verstande in einigen Gegenden noch die Ausdrücke
Schöppenbank und Schöppenstube üblich sind. 2) In engerer und gewöhnlicherer
Bedeutung ist es ein Gerichtsstuhl in welchem die Beysitzer noch nach alter Art
den Nahmen der Schöppen führen, d. i. ein Collegium von Rechtsgelehrten, welche
die Gesetze auf die ihnen vorgelegten Fälle anwenden, bloß Antworten und
Entscheidungen geben, und sich dadurch von einem Gerichte in engerer Bedeutung,
welches diese Aussprüche in Vollziehung bringet, unterscheiden. Die Facultäten
auf den Universitäten sind solche Gerichtsstühle. Wo die Beysitzer eines
solchen Collegii noch den Nahmen Schöppen führen, da ist von demselben auch
noch der Nahme Schöppenstuhl üblich. Siehe Stuhl.