Der Schooßfall
, [
1625-1626] des -es, plur. die -fälle, in
den Rechten einiger Gegenden, derjenige Fall oder Erbfall, vermöge dessen bey
dem Tode eines Kindes der Nießbrauch seines väterlichen Vermögens der Mutter
anheim fällt, oder, wie es in den Bautzener Statuten heißt, in den Schooß der
Mutter fällt, wobey doch das Eigenthum den übrigen Kindern verbleibt.