Der Religions-Friede, [1081-1082] des -ns, plur. die -n, in dem Deutschen Staatsrechte, ein Friedensschluß oder Vertrag zwischen dem Kaiser und den Ständen, worin die innere Ruhe im Reiche in Ansehung der Religion festgesetzet wird; im Gegensatze des Profan-Friedens. Besonders ist der zu Augsburg im Jahre 1555 zwischen dem katholischen und protestantischen Reichstheile errichtete Vertrag dieser Art unter diesem Nahmen bekannt. [1083-1084] | |