Rechten
, [
1003-1004] verb. reg. neutr. welches das
Hülfswort haben erfordert. 1) Mit Worten streiten, hadern; eine außer der
edlern Schreibart im Hochdeutschen ungewöhnliche Bedeutung, welche noch
mehrmahls in der Deutschen Bibel vorkommt. Herr, wenn ich gleich mit dir
rechten wollte, so behältst du doch Recht, Jer. 12, 1. Und so in andern Stellen
mehr.
Sie wollen nun als Helden fechten, Und nicht wie kleine Hadrer
rechten, Haged.
2) In engerer Bedeutung, vor Gericht streiten, d. i. einen
Prozeß, Rechtshandel haben und führen; wo es durch das ausländische prozessiren
im Hochdeutschen fast völlig verdränget worden. Um etwas rechten. Mit jemanden
rechten.
Ist eure Sache gut, so schreitet zum Vergleich, Und ist sie
schlimm, so rechtet, Haged.
Berechten ist im Oberdeutschen gerichtlich belangen. In dem
zusammen gesetzten errechten bedeutet es, durch einen Prozeß erlangen, in
welcher Bedeutung Frisch auch das einfache rechten anführet. 2) * Recht
sprechen, urtheilen, richten; eine völlig veraltete Bedeutung, in welcher es
noch Es. 3, 12 zu stehen scheinet: aber der Herr stehet da zu rechten, und ist
aufgetreten, die Völker zu richten; wo einige Ausgeben sehr unrichtig haben,
der Herr stehet da zur rechten, als wenn das Hauptwort Hand verstanden werden
müßte. So auch das Rechten. Anm. Ehedem auch rechtigen. Es scheinet, daß dieses
Zeitwort nicht so wohl von dem Bey- und Nebenworte recht, als vielmehr von dem
veralteten rechen, reden, sprechen, schreyen, abstamme, wovon rechnen ein
Iterativum, dieses rechten aber ein Intensivum ist.
S. Rechnen.