Das Raths-Collegium
, [
957-958] des -gii, plur. die -gia, ein
Collegium solcher Personen, welche verpflichtet sind, öffentliche
Angelegenheiten zu überlegen und zu beschließen, und welches auch nur der Rath
schlechthin genannt wird. (
S. 3 Rath 2. 2).) In engerer Bedeutung werden auch die
sämmtlichen Rathsherren einer Stadt und deren Versammlung das Raths-Collegium
genannt.