Pflichtig
, [
743-744] adj. et adv. eine Pflicht auf
sich habend, zu gewissen Pflichten verbunden, und darin gegründet. Daß er sich
dessen bey Strafe zu enthalten pflichtig sey, d. i. verpflichtet, verbunden, in
den Kanzelleyen. Sich gegen jemand pflichtig machen, verbindlich, verpflichtet.
Ich schreibe Sinngedichte; die dürfen nicht viel Weile, (Mein
andres Thun ist pflichtig) sind Töchter freyer Eile, Logau.
Pflichtige Unterthanen, welche zu gewissen Diensten, Abgaben
u. s. f. verpflichtet sind, pfleghafte, pflichtbare; im Gegensatze der freyen.
Im Hochdeutschen ist es in den Zusammensetzungen dienstpflichtig,
steuerpflichtig, frohnpflichtig, zehentpflichtig u. s. f. am üblichsten, zu
Diensten, Steuern, Frohnen, zum Zehenten verpflichtet.