Der Pfandesinhaber, [705-706] des -s, plur. ut nom. sing. Fämin. die Pfandesinhaberinn, eine Person, welche zu ihrer Sicherheit ein Pfand von einem andern in Besitz hat, es sey nun ein bewegliches oder ein unbewegliches Pfand; ehedem der Pfandhaber, Pfandherr, Pfandgläubiger. | |