Der Pfahlbauer, [701-702] des -n, plur. die -n, in einigen Gegenden, z. B. im Osnabrückischen, eine Art Bauern, deren Recht bloß darin bestehet, daß, wenn das Vieh der Eingesessenen zweyer benachbarten einander gleichen Wörter aus der einen in die andere Mark übergehet, solches aus nachbarlicher Freundschaft nicht gepfändet werden darf. S. Berghofs Beschaffenheit des Osnabrück. Pfahlbauerrechtes, Osnabrück 1770. Pfahlbauern scheinen hier also eben das zu seyn, was in den Städten die Pfahlbürger sind, d. i. schutzverwandte Bauern, welche die gegenseitigen Dorfrechte genießen, als innerhalb der Gränzpfähle des Dorfes wohnhaft angesehen werden. | |