Der Oberhof
, [
561-562] des -es, plur. die -höfe. 1)
Der obere oder höher gelegene Theil eines Hofes, im Gegensatze des Unterhofes.
2) So fern Hof einen vornehmen Gerichtshof bedeutet, ist der Oberhof zuweilen
ein höheres oder oberes Gericht, welchem andere Gerichtshöfe untergeordnet
sind.