Die Meierey, [153-154] plur. die -en. 1) * So fern Meier eine vornehmen Beamten bezeichnet, ist Meierey der demselben anvertrauete Bezirk. Im Hoch- und Oberdeutschen kommt es in dieser Bedeutung nicht mehr vor, wohl aber in einigen Niederdeutschen Gegenden, und besonders in Brabant, wo es so viel als ein Amt, eine Burg mit dem dazu gehörigen Gebiethe ist. 2) Ein zu einem Hauptgute gehöriges und besonders zur Viehzucht bestimmtes Landgut, welchem ein Meier vorstehet, welches von einem Meier oder Hofmeister im Nahmen des Besitzers verwaltet wird, und welches auch ein Meierhof, ein Meiergut, an andern Orten auch ein Hof schlechthin, ingleichen ein Vorwerk genannt wird; (siehe 3. Meier 3). 3) Ein Bauergut, welches einem Meier auf Meierrecht, d. i. gegen einen jährlichen Erd- oder Meierzins, überlassen worden, besonders in einigen Niedersächsischen Gegenden; ein Meierhof, Meiergut. [155-156] | |