LeibeigenLeibeigen, [1993-1994] adj. et adv. m t seinem Leibe, d. i. mit seiner Person, einem andern als ein Eigenthum gehörig, im Gegensatze des frey; im Oberdeutschen eigen, im Osnabrück. eigenbehörig, in andern Gegenden leibesangehörig. Leibeigene Unterthanen haben. Ein leibeigener Knecht. Ein Leibeigener. Jemanden leibeigen amchen. Da die Leibeigenschaft sehr vieler Grade fähig ist, so wird auch dieses Wort in manchen Einschränkungen gebraucht. Leibeigene, welche der willkürlichen Gewalt eines andern unterworfen sind, heißen Sclaven, ehedem Knechte. In manchen Gegenden haftet die Leibeigenschaft so wohl auf den Personen, als Gütern; in manchen nur auf den Personen, und in manchen nur auf den Gütern allein. | |