* Der Gemeinder, oder Gemeiner
* Der Gemeinder, oder Gemeiner,
[
549-550] des -s, plur. ut nom. sing. in
einigen Gegenden, besonders Oberdeutschlandes. 1) Das Glied einer Gemeinde,
besonders einer Dorfgemeinde, welches an einigen Orten auch ein Gemeinsmann
genannt wird. 2) Eine Art eines Vorstehers einer Dorfgemeinde, welche
vielleicht eben das ist, was in Thüringen ein Heimbürge ist,
S. dieses Wort. In dem Bareuthischen Dorfe Werndorf
werden die zwey Dorfsgemeiner von Alters her Bürgermeister genannt. Im Bisthume
Augsburg kommen auf den Dörfern Gemeindsführer vor, welche vermuthlich eben das
sind. Wenigstens sind die Gemeindemeister in Sachsen Heimbürgen oder Syndici
der Dorfgemeinde. 3) Ein gemeinschaftlicher Schiedsrichter, im Oberdeutschen.
4) Der mit einem andern in Gesellschaft stehet, ein Compagnon, auch nur im
Oberdeutschen. [
551-552]